Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 270 Abfindungsangebot

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/270#abs-1 (1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/270#abs-2 (2) Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.

§ 269 § 271